"Was Berufskraftfahrer wissen sollten..."

Einstiegserläuterungen zum Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz

Wer gewerblich Güterkraftverkehr auf öffentlichen Straßen durchführt, benötigt für Fahrzeuge über 3,5 t zulässige Gesamtmasse zusätzlich zu seinem Führerschein eine “Grundqualifikation”.

Das Gesetz gilt für alle Kraftfahrer/innen, welche zu gewerblichen Zwecken Fahrten mit der Fahrerlaubnis C1, C1E, C, CE,D1, D1E, D, DE durchführen: Das Gesetz gilt nicht für:
Deutsche Staatsangehörige Kraftfahrzeuge mit einer bbH von max. 45 KM/h
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU Polizei, Feuerwehr, anerkannte Rettungsdienste, Zolldienst, Zivil- und Katastrophenschutz
Staatsangehörige eines Drittstaates, die in einem
Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU beschäftigt oder eingesetzt werden
Kraftfahrzeugsachverständigungengesetz
  Reparatur oder Wartungszwecken, techn. Entwicklung
  Zur Beförderung von Material, das der Fahrer zur Ausübung
seines Berufes verwendet, sofern es sich beim Führen des KFZ nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (z. B. Handwerker)

Besitzstand

Wer seinen Führerschein Kl.: C1 bis CE vor dem 10.09.2009 erworben hat oder die alte Führerscheinklasse 3 besitzt, gilt kraft Gesetz als grundqualifiziert (Besitzstand) im Bereich Güterverkehr, benötigt aber eine Weiterbildung.


Sind die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen nach diesem Datum erworben worden, benötigt man eine Grundqualifikation für gewerbliche Güterbeförderungen.

Neuerwerb (Beschl. Grundqualifikation)

Eine Grundqualifikation erwirbt man durch eine bestandene Prüfung:

  • nach Besuch eines 140-stündigen Unterrichts in unserer Fahrschule plus theoretischer Prüfung vor der IHK (beschleunigte Grundqualifikation)
  • durch Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer
  • durch Ablegen einer 7,5-stündigen theoretischen und praktischen Prüfung vor der IHK (ohne Unterrichtspflicht)

Dauer und Verlängerung der Grundqualifikation

Die Grundqualifikation gilt 5 Jahre ab dem 10.09.2009 und muss mit einer Weiterbildung von 35 Stunden zu je 60 Minuten für jeweils 5 Jahre verlängert werden.